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Rechtliche Produkthinweise

Trage- und Mitführungspflicht von reflektierenden Warnwesten in Europa

Beruflicher Bereich: 

In Deutschland gilt für den beruflichen Bereich eine Vorschrift der BG für Fahrzeughaltungen über das Mitführen von reflektierenden Warnwesten. Gemäß BGV D29, § 31, Abs. 1 muss eine nach EN 471 geprüfte Warnweste für betrieblich genutzte Fahrzeuge mit geführt werden. Sind 2 Personen an Bord, müssen 2 Westen mit geführt werden. Betrieblich genutzte Fahrzeuge sind nicht nur Lkw´s, sondern auch Firmen eigene Pkw´s, die z. B. von Außendienstmitarbeitern und der Geschäftsleitung genutzt werden

Privater Bereich: 

In Italien und Spanien sind die ersten Vorschriften erlassen worden, die das Mitführen von Warnwesten in Privatfahrzeugen zur Pflicht werden lassen. Diese Neuregelung ist in Italien ab dem 01. April 2004 und in Spanien ab dem 24. Juli 2004 in Kraft getreten. Aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Bußgeldern sollte auf Reisen in diese Länder eine Warnweste mit geführt werden.

Unfallverhütungsvorschriften

Nach den Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und deren Durchführungsanweisungen (UW/VBG 109 – Ausgabe 1990) sowie der Unfallverhütungsvorschriften der Länder und Gemeinden (GUV 0.3) sind in Abhängigkeit von Betriebsart und – Größe Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzuhalten:

Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR)

Die ASR legt fest, wie Betriebe und Baustellen je nach Art der Tätigkeit und Anzahl der Beschäftigten mit Verbandskästen und Erste-Hilfe-Material ausgestattet sein müssen. Grundsätzlich gilt: Bei einer geringen Anzahl an Beschäftigten muss ein Verbandskasten nach DIN 13157 vorhanden sein. Bei einer größeren Anzahl an Beschäftigten ist entweder ein Verbandskasten nach DIN 13169 oder zwei Verbandskästen nach DIN 13157 erforderlich.

Art des Betriebes Anzahl der Mitarbeiter DIN 13157 (kleiner Koffer) DIN 13169 (großer Koffer)
Verwaltungs- und Handelsbetriebe bis 50 1 -
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 51 – 300 - 1
Verwaltungs- und Handelsbetriebe 301 – 600 - 2
Verwaltungs- und Handelsbetriebe je 300 weitere - 1
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe 1 – 20 1 -
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe 21 – 100 - 1
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe 101 – 200 - 2
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe je 100 weitere - 1
Baustellen 1 – 10 1 -
Baustellen 11 – 50 - 1
Baustellen 51 – 100 - 2
Baustellen je 50 weitere - 1

Krankentragen und andere Transportgeräte

In Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren, gut erreichbaren Stellen vorhanden sein, andere Transportgeräte müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzen ist. Es gibt wichtige Unterschiede im Bereich von Krankenliegen für Betriebe. Am wichtigsten ist die Liegehöhe. Für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen regelt die Arbeitsstättenverordnung die Ausführung der Liegen genau. 

Sanitätsliegen 

Ruheraumliegen entsprechend § 31 der Arbeitsstätten-Verordnung und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes. Untersuchungsliegen nach den Unfallverhütungsvorschriften VBG 109.

Erste-Hilfe-Räume

Die Erfordernisse für Sanitätsräume werden in § 38 AstVO. geregelt. Liegeräume und werksärztliche Ambulanzen sind keine Erste-Hilfe-Räume.

Verbandkasten für PKW und Sonderfahrzeuge

Verschiedene Ausführungen für PKW, Feuerwehrfahrzeuge, Krankentransportwagen und Fahrzeuge zum Straßentransport gefährlicher Güter (GGVS). Die DIN 13 164 beschreibt die Füllung für KFZ-Verbandkästen.